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SATZUNG des Männerturnvereins Himmelpforten von 1863 e.V.

Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Männerturnverein Himmelpforten von 1863 e.V.“
und hat seinen Sitz in Himmelpforten.

Der Verein ist unter Nr. 353 im Vereinsregister beim Amtsgericht in Stade eingetragen.

§ 2 Gemeinnützige Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung 1977.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.

§ 3 Selbstlosigkeit

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.Die Mitglieder dürfen bei ihrem ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Vermögen – soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt – an die Gemeinde Himmelpforten zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke, insbesondere für die Förderung des Sports.

§ 4 Bindungen des Vereins

Der Verein hat keinerlei Bindungen an politische oder konfessionelle Organisationen.

Mitgliedschaft

§ 5 Aufnahme

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
Alle natürlichen und juristischen Personen können die Mitgliedschaft im Verein erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 6 Austritt, Ausschluss

Die Mitgliedschaft kann gelöst werden:

durch freiwilligen Austrittdurch Ausschlussdurch Auflösung des Vereinsdurch Tod
Der Austritt zu a) kann frühestens zum Schluss des Kalenderjahres nur schriftlich erfolgen.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat für das Ansehen und die Interessen des Vereins einzutreten.
Keine Sparte hat vor einer anderen ein Vorrecht.
Berechtigte Kritik an den internen Maßnahmen des Vereins gehört nicht in die Öffentlichkeit, sondern ist ausschließlich dem Vorstand vorzutragen.

§ 8 Kompetenzstreitigkeiten innerhalb des Vereins

Jegliche Differenzen werden von den Fachwarten geregelt und nach Einspruch, soweit erfolgt, durch den Spielausschuss bzw. den Vorstand entschieden.

§ 9 Beiträge

Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu leisten. Die Beiträge werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der Zeitpunkt der Beitragseinziehung wird vom Vorstand bestimmt.

Sollte ein Mitglied länger als ein Jahr mit der Beitragzahlung im Rückstand sein,
so erlischt dadurch automatisch die Mitgliedschaft.

Der Wechsel zu einem anderen Sportverein bzw. die Freigabe im Spielerpass ist von der Zahlung eventueller Beitragsrückstände abhängig. Die Zahlungspflicht des Rückstandes bleibt auch nach Ausschluss bestehen.

Organe des Vereins

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind : a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Jahreshauptversammlung

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus : 1) dem Vorsitzenden
2) dem 2. Vorsitzenden
3) dem 3. Vorsitzenden
4) dem Schriftwart
5) dem Kassenwart

§ 12 Beirat

Dem Vorstand steht der Beirat zur Seite.

Dem Beirat gehören an : 1) der Sportwart
2) der Mitgliederwart
3) die Frauenwartin
4) der Jugendwart
5) der Sozialwart
6) der Pressewart
7) der Festausschussleiter
8) der Sportabzeichenwart
9) der stellv. Schriftwart
10) der stellv. Kassenwart
11) alle Fachwarte
Die Wahl des Vorstandes und des Beirats ( 1 - 10 ) erfolgt durch die Jahreshauptversammlung. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar werden in den Jahren mit gerader Zahl der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende und der Schriftwart und in den Jahren mit ungerader Zahl der 1. Vorsitzende und der Kassenwart gewählt.

Die Wahl des Beirats zu 1 – 10 erfolgt ebenfalls für eine Dauer von zwei Jahren.
Die Fachwarte ( Ziffer 11 ) werden rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung von der jeweiligen Abteilung gewählt und durch die Jahreshauptversammlung bestätigt.

Sollte nach Ablauf der Amtszeit noch keine Jahreshauptversammlung einberufen sein, haben die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates die Pflicht, bis zur Neuwahl im Amt zu bleiben.

§ 13 Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende oder ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gemäß § 26 BGB.

Der Schriftwart hat alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen und die Akten zu verwahren. Über sämtliche Versammlungen und Vereinshandlungen hat er ein Protokoll abzufassen.



Mitgliederversammlungen

§ 14 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung wird zu Beginn eines jeden Jahres einberufen, und zwar 14 Tage vorher durch öffentlichen Aushang im Vereinslokal.

Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für:

1) Entgegennahme der Jahresberichte a) des Vorstandes (Kassenwart gesondert)
b) des Beirates
2) Entlastung des Vorstandes nach vorheriger Prüfung der Jahresrechnung des
Kassenwartes von 2 Mitgliedern (Kassenprüfern)
3) Neuwahlen
4) Änderung der Satzung
5) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und einzelner Mitglieder.

Die Wahlen und Beschlüsse der Jahreshauptversammlung sind gültig, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür stimmt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

§ 15 Außerordentliche Jahreshauptversammlungen

Einberufungen zu außerordentlichen Jahreshauptversammlungen können gemeinsam von mindestens 100 Mitgliedern oder vom Vorsitzenden beim Vorstand unter genauer Begründung des Antrages gefordert werden. Sie müssen 14 Tage vorher mit genauer Tagesordnung öffentlich durch Aushang im Vereinslokal bekannt gemacht werden.

§ 16 Vorstands- und Beiratsversammlungen

Vorstands- und Beiratsversammlungen finden bei Bedarf statt und sind beschlussfähig für alle, mit Ausnahme der für die Jahreshauptversammlung vorbehaltenden Entschließungen.

§ 17
Spielausschüsse

Den Fachwarten können zur Mitarbeit Spielausschüsse beigegeben werden. Der jeweilige Fachwart ist Vorsitzender des Spielausschusses. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Ausschussmitglieder anwesend sind. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Ausschusses.

Zu den Ausschusssitzungen hat jedes Mitglied Zutritt, jedoch nur mit beratender, nicht mit beschlussfähiger Stimme.


Auflösung des Vereins

§ 18
Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer hierzu besonders einberufenen Versammlung erfolgen, wenn ¾ aller anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an die Gemeinde Himmelpforten, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.


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