SATZUNG des Männerturnvereins Himmelpforten von 1863 e.V.

In der Fassung vom 03. Februar 2017


§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen „Männerturnverein Himmelpforten von 1863 e.V.“
und hat seinen Sitz in Himmelpforten.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt unter der Nr. 100027 eingetragen.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist Mitglied im a) LSB

                                           b) KSB

 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

i.S.d Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder der Vereinsorgane können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten.

Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die

gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.

Alle natürlichen und juristischen Personen können die Mitgliedschaft im Verein erwerben.

Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt

b) durch Ausschluss aus dem Verein

s) mit dem Tod des Mitglieds

d) durch Auflösung des Vereins

Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,

durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.

§ 5 Mitgliedbeiträge

Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu leisten. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Zeitpunkt der Beitragseinziehung wird vom Vorstand bestimmt.

Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Bei bestehendem Bedarf können Sparten- bzw. Zusatzbeiträge und Gebühren für Kurse von

teilnehmenden Mitgliedern gefordert werden.

Sollte ein Mitglied länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand sein, so erlischt dadurch

automatisch die Mitgliedschaft.

Der Wechsel zu einem anderen Sportverein bzw. die Freigabe im Spielerpass ist von der Zahlung

eventueller Beitragsrückstände abhängig. Die Zahlungspflicht des Rückstandes bleibtauch nach Ausschluss

bestehen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind : a)    der Vorstand
                                                b)    der Beirat
                                                c)    die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus : 1)    dem Vorsitzenden
                                           2)    dem 2. Vorsitzenden
                                           3)    dem 3. Vorsitzenden
                                           4)    dem Schriftwart
                                           5)    dem Kassenwart

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des

Vorstandes vertreten, darunter der 1. und/oder 2. Vorsitzender.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Der Beirat

Dem Vorstand steht der Beirat zur Seite.
Dem Beirat gehören an : 1)    der Sportwart
                                        2) der Mitgliederwart
                                        3) die Frauenwartin
                                        4) der Jugendwart
                                        5) der Sozialwart
                                        6) der Pressewart
                                        7) der Festausschussleiter
                                        8) der Sportabzeichenwart
                                        9) der stellv. Schriftwart
                                      10) der stellv. Kassenwart
                                      11) alle Fachwarte

 

§ 9 Amtsdauer des Vorstands und Beirats


Die Wahl des Vorstandes und des Beirats ( 1 - 10 ) erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar werden in den Jahren mit gerader Zahl

der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende und der Schriftwart und in den Jahren mit ungerader Zahl der

1. Vorsitzende und der Kassenwart gewählt.
Die Wahl des Beirats zu 1 – 10 erfolgt ebenfalls für eine Dauer von zwei Jahren.
Die Fachwarte ( Ziffer 11 ) werden rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung von der jeweiligen Abteilung

gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
Sollte nach Ablauf der Amtszeit noch keine Mitgliederversammlung einberufen sein, haben die Mitglieder

des Vorstandes und des Beirates die Pflicht, bis zur Neuwahl im Amt zu bleiben.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand

ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen.

Es ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung

bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder,

darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen güöltigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse

des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle

Vorstansmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.


§ 11 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird zu Beginn eines jeden Jahres einberufen, und zwar 14 Tage vorher

durch öffentlichen Aushang im Vereinslokal.

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1) Entgegennahme der Jahresberichte

     a) des Vorstandes (Kassenwart gesondert)
     b) der Fachwarte
2) Entlastung des Vorstandes nach vorheriger Prüfung der Jahresrechnung des
    Kassenwartes von 2 Mitgliedern (Kassenprüfern)
3) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
4) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und Beirates
5) Beschlussfassung über die Änderung der satzung und über die Auflösung des Vereins

6) ernennung von Ehrenmitgliedern

7) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und einzelner Mitglieder

 


§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden

oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,

bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftwart geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt

der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich

durchgeführt werden, wenn ein drittel der bei der Abstimmung anwesneden stimmberechtigten

Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl

der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung

(Einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen

gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ebenso drei Viertel erforderlich.

Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt,

welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom

jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person

des Versammlungleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder,

die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen ist die zu änderende Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung

beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf

die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der

Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge

auf Ergänzung der Tagesordnung die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,

beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit

von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen,

die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstansmitgliedern

können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der

Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Einberufungen zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen können gemeinsam

von mindestens 100 Mitgliedern oder vom Vorstand unter genauer Begründungdes

Antrages gefordert werden.

Sie müssen 14 Tage vorher mit genauer Tagesordnung öffentlich durch Aushang im Vereinslokal

bekanntgemacht werden.

 

§ 15 Kompetenzstreitigkeiten innerhalb des Vereins

 

Jegliche Differenzen werden von den Fachwarten geregelt und nach Einspruch,

soweit erfolgt, durch den Spielausschussbzw. den Vorstand entschieden.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit der im § 12

festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung

nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam

vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend

für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder

seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen

des Vereins an die Gemeinde Himmelpforten, zwecks Verwendung für die

Förderung des Sports.

Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 03. Februar 2017 beschlossen.

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